Auflösung des versailler Vertrages

c) Der Abschluss von Verträgen über Baumwoll-Futures, die am 31. Juli 1914 aufgrund des Beschlusses der Liverpool Cotton Association geschlossen wurden, wird ebenfalls bestätigt. Wenn ein Vertrag einen festen Wechselkurs vorsieht, der die Umrechnung der Währung regelt, in der die Schuld in die Währung des betreffenden verbündeten oder assoziierten Landes angegeben ist, so gelten die vorstehenden Bestimmungen über den Wechselkurs nicht. b) Jeder Vertrag, dessen Ausführung innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten dieses Vertrags von den alliierten oder assoziierten Regierungen, deren Staatsangehörigkeit eine der Parteien ist, im Allgemeininteresse verlangt wird, ist nach diesem Artikel von der Auflösung ausgenommen. d) Der vorliegende Artikel und der Anhang gelten nicht für Verträge, deren Parteien sich aufgrund eines von ihnen als Gebietsbewohner, dessen Souveränität übertragen wurde, verfeindet haben, nicht, wenn diese Partei nach diesem Vertrag die Staatsangehörigkeit einer alliierten oder assoziierten Macht erwerben oder sie für Verträge zwischen Staatsangehörigen der Alliierten und assoziierten Mächte, zwischen denen der Handel aufgrund einer der Parteien, die in alliierten oder assoziierten Gebiet in der Besetzung des Feindes. Ist der Vertrag während des Krieges wegen Nichtzahlung von Prämien, deren Zahlung durch die Vollstreckung von Kriegsmaßen verhindert wurde, abgelaufen, so ist der Versicherte oder sein Vertreter oder die Berechtigten berechtigt, den Vertrag gegen Zahlung der Prämien mit Zinsen in Höhe von fünf Prozent wiederherzustellen. innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten dieses Vertrags. Wird eine Vereinbarung über die Zahlung von Zinsen für Beträge erzielt, die vor dem Krieg an oder von den Staatsangehörigen von Staaten, die sich im Krieg befinden und sich nach dem Krieg erholt haben, geschuldet werden, so gelten diese Zinsen im Falle von Verlusten, die im Rahmen von Verträgen über DieBeförderung erstattungsfähig sind, ab Ablauf eines Zeitraums von einem Jahr ab dem Tag des Verlustes. Jede Verbündete oder assoziierte Macht kann innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten dieses Vertrags alle Versicherungsverträge zwischen einer deutschen Versicherungsgesellschaft und ihren Staatsangehörigen unter Bedingungen kündigen, die ihre Staatsangehörigen vor Etwaigen schützen.

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