Die IG Metall zieht regelmäßige Lohnerhöhungen strikt der VPS vor und lehnt jede Politik ab, die darauf abzielen, die Bedeutung der variablen Bezahlung im Verhältnis zu den Löhnen im Rahmen von Mehr-Arbeitgeber-Vereinbarungen zu erhöhen. Variable Bezahlung: Gewinnbeteiligung und Boni. Die Daten beziehen sich auf Voll- und Teilzeitbeschäftigte in Westdeutschland im Alter von 18 bis 65 Jahren in den betreffenden Jahren. Laut einer Umfrage des Zentrums für Europäische Wirtschaftsforschung (ZEW) im Jahr 2000 boten 64 % der Unternehmen im Banken- und Versicherungssektor den Tarifvertragsversicherten jährliche Boni oder Pauschalzahlungen an (siehe Oechsler 2003). Weitere 42% zahlten Boni, die an die individuelle Leistung gekoppelt waren. Interessanterweise wurden Bewertungssysteme, die auf der Verwaltung nach Zielen basieren, hauptsächlich in Bezug auf Arbeitnehmer verwendet, deren Arbeitsverträge nicht tarifvertraglich geregelt waren. Rund 43 % der befragten Unternehmen wandten solche Bewertungssysteme auf nicht erfasste Arbeitnehmer an. Nur 19 % der Unternehmen waren an den versicherten Arbeitnehmern beteiligt. In Fällen, in denen unklar ist, ob eine Stelle dauerhaft überflüssig geworden ist, könnte Kurzarbeit mit vom Staat gezahlten Kurzarbeitszulagen eine Option sein. A13.
Nur wenn für den Mitarbeiter ein Arbeitszeitkonto vorhanden ist, das im Minus verwaltet werden kann. In diesem Fall kann der Arbeitgeber verlangen, dass das Arbeitszeitkonto bis zur festgesetzten Obergrenze ins Minus geht. (Siehe auch die Antwort auf Frage 12.) A28. Das deutsche Recht sieht die sogenannte Kurzarbeit und die Auszahlung einer sogenannten Kurzarbeitsbeihilfe vor. Verhandlungen finden in der Regel zwischen den Gewerkschaften und den Arbeitgeberverbänden statt. Die Vereinbarungen sind für Gewerkschaftsmitglieder (in der Regel für alle Arbeitnehmer) und die Mitglieder der Arbeitgeberorganisationen, die sie unterzeichnen, rechtsverbindlich. Betriebsräte sind rechtlich nicht in der Lage, Tarifverträge auszuhandeln. Sie können jedoch Vereinbarungen mit einzelnen Arbeitgebern über Themen treffen, die nicht unter Tarifverträge fallen, und es gibt eine ganze Reihe von Themen wie Beschäftigungssicherheit, Arbeitszeitgestaltung, Regeln für die Internetnutzung oder die Arbeit von zu Hause aus, wo Die Betriebsräte Vereinbarungen mit lokalen Arbeitgebern getroffen haben.
Dazu gehören einige Aspekte im Zusammenhang mit dem Verdienst, wie Bonussätze, leistungsbezogene Vergütungen und Lohnzuschläge, wie Z. B. Zahlungen für den langfristigen Dienst (siehe Abschnitt über die Vertretung am Arbeitsplatz). Im Banken- und Versicherungssektor deuten indikative Belege (siehe Kipker 2006) darauf hin, dass die quantitative Bedeutung der variablen Vergütung als Anteil am Ergebnis im Privatkundengeschäft am niedrigsten ist (rund 10 %). im Investmentbanking ist sie am höchsten (43%). Eine weitere Studie (Böhmers 2006), die mehr als 900 Unternehmen erfasst, die an der Finanzintermediation beteiligt sind (ohne Versicherungen), zeigt, dass in 56 % der Unternehmen die Höhe der variablen Zahlungen im Durchschnitt weniger als einen Monatslohn beträgt. Variable Zahlungssysteme (VPS) sind im Bank- und Versicherungswesen stärker verbreitet als in anderen Sektoren, wie dem verarbeitenden Gewerbe. Unabhängig von dem betreffenden Sektor beziehen sich die Gewinnbeteiligungs-, Bonus- und Bewertungssysteme jedoch in der Regel nicht auf Vereinbarungen über mehrere Arbeitgeber, die andere Aspekte des Vergütungssystems regeln. Die Öffnungsklauseln erlauben jedoch die Ausnahme von kollektiven Standards und/oder die Möglichkeit, die Höhe der Boni von der Leistung des Unternehmens abhängig zu machen. Während die Arbeitgeberverbände generell die weitere Ausweitung der VPS im Rahmen von Mehrarbeitgebertarifverträgen gefordert haben, zögern die Gewerkschaften eher, die regulären Löhne, zum Teil durch VPS, zu ersetzen.